Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.09.21 abschließend entschieden, dass smartlaw, ein softwarebasierter Generator für Rechtsdokumente, nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Der BGH bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az. 6 U 263/19) vom 19. Juni 2020.
smartlaw von Wolters Kluwer, Division Legal & Regulatory, ist ein digitaler Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren – beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.
Die Klägerin sah in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nahm Wolters Kluwer auf Unterlassung in Anspruch.
Laut BGH sei die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators jedoch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstelle. Die Beklagte werde mit ihrer Software nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
Mit seiner Entscheidung schaffe der BGH Klarheit in der bereits seit längerem diskutierten Frage, ob softwarebasierte Vertragsgeneratoren Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG erbringen können oder nicht – so Wolters Kluwer.
Kristina Schleß, Assistant General Counsel Legal & Regulatory Europe bei Wolters Kluwer in einer Pressemitteilung: „Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Rechtsauffassung durch den Bundesgerichtshof. Eine für viele Standardfälle programmierte Software kann keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes sein und diese auch nicht ersetzen – zumindest so lange sie wie smartlaw lediglich auf einem Algorithmus basiert, der vordefinierte Entscheidungsbäume abarbeitet, und nicht etwa auf künstlicher Intelligenz. Mit Blick auf die Zukunft und eine Weiterentwicklung der Technologien bleibt das Thema allerdings spannend. Es wird abzuwarten sein, ob der Gesetzgeber hier mit einer klaren Vorgabe für Rechtssicherheit sorgt.“
Das Angebot von smartlaw richtet sich laut Wolters Kluwer nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen würde, sondern Verträge und Dokumente basierend auf Standardvorgaben selbst erstellen möchte.
Christian Lindemann, Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereichs Legal & Regulatory bei Wolters Kluwer Deutschland in einer Pressemitteilung: „Aus unserer Sicht sind „Legal Tech“-Angebote für Verbraucher und kleine/mittlere Unternehmen eine gute Ergänzung zur individuellen Rechtsberatung durch einen Anwalt. Die grundsätzliche Klärung durch den BGH begrüßen wir daher sehr und sehen das heutige Urteil als Stärkung für einen wachsenden Markt, der mithilfe von „Legal Tech“ juristische Prozesse automatisiert und damit nicht nur Anwälten, sondern eben dort, wo es sinnvoll ist, auch Verbrauchern und Unternehmen zugänglich macht. So wird der Standort Deutschland auch in Zukunft eine Vorreiterrolle in der Entwicklung und Weiterentwicklung von „Legal Tech“ spielen – für Verbraucher, Unternehmen und für die Experten im Rechtsmarkt.“