Bundesregierung beschließt veränderte Rahmenbedingungen für Legal Tech

Die Bundesregierung hat am 21.1.2021 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt beschlossen. Für Ministerin Christine Lambrecht sollen Verbraucher*innen von neuen Möglichkeiten für die Durchsetzung ihrer Rechte profitieren. “Es gibt inzwischen zahlreiche innovative und leicht zugängliche Rechtsdienstleistungsangebote von Inkassounternehmen, zum Beispiel im Bereich der Fluggastrechte und des Mietrechts.” Man wolle die Entwicklung im Bereich Legal Tech weiter voranbringen und zugleich vergleichbare Wettbewerbsbedingungen für die Angebote von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern gewährleisten. Zudem solle sichergestellt werden, dass die Verbraucher*innen ausreichende Klarheit über die Vor- und Nachteile der einzelnen Angebote haben.

Viele Legal-Tech-Unternehmen werden zumeist als registrierte Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) tätig. Als solche gelten für sie andere berufsrechtliche Vorgaben als für Rechtsanwält*innen, die gleiche Leistungen anbieten. Um insoweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, soll Rechtsanwält*innen künftig gestattet werden, in größerem Umfang als bisher Erfolgshonorare zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt darin, die Rechtssicherheit und den Schutz der Verbraucher*innen durch eine Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit der Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Unternehmen sowie die Stärkung der Prüfungstätigkeit der Aufsichtsbehörden bei der Registrierung von Inkassodienstleistern zu erhöhen.

Inhaltlich sind folgende Neuregelungen hervorzuheben:

  • Durch Änderungen im Berufs- und Kostenrecht der Rechtsanwaltschaft soll ein insbesondere auch europarechtlich stimmiger Regelungsrahmen für Inkassodienstleistungen geschaffen werden. Rechtsanwält*innen soll es künftig gestattet werden, bei der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (sowie im gerichtlichen Mahnverfahren) – wie Inkassodienstleister – Erfolgshonorare zu vereinbaren und die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen.
  • Gleiches soll ohne eine Beschränkung auf Inkassodienstleistungen und außergerichtliche Verfahren auch dann gelten, wenn sich der Auftrag auf eine Forderung von bis zu 2.000 € bezieht. Darüber hinaus soll es für die bisher bereits bestehende Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers ankommen.
  • Die Rechtssicherheit für Legal-Tech-Unternehmen soll durch die Klarstellung strittiger Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung von Verfahren sowie dem zulässigen Umfang der Tätigkeit von Inkassodienstleistern gestärkt werden.
  • Angehende Inkassodienstleister sollen künftig verpflichtet sein, bereits im Registrierungsverfahren umfangreichere Angaben zur angestrebten Tätigkeit und zu etwaigen Nebenleistungen zur eigentlichen Forderungseinziehung zu machen. Die zuständigen Behörden sollen aufgrund dieser Angaben dann genauer prüfen, ob die beabsichtigte Tätigkeit mit einer Registrierung als Inkassodienstleister vereinbar ist.
  • Zudem werden spezielle vorvertragliche Informationspflichten für Inkassodienstleister im Verkehr mit Verbraucher*innen vorgesehen. Vor der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, einer Prozessfinanzierung oder eines Vergleichs soll künftig transparenter über das Vorgehen, die Folgen und die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Alternativen informiert werden.
  • Zudem werden Inkassodienstleister verpflichtet, mitzuteilen, warum eine Forderungsdurchsetzung im Einzelfall abgelehnt wurde. Hierdurch soll Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich gemacht werden, dass ihre Forderung nicht notwendigerweise objektiv uneinbringlich ist, wenn der Inkassodienstleister sie nicht geltend machen möchte.

Den Regierungsentwurf können Sie hier abrufen.