Wenigermiete.de darf Mietinkasso betreiben: LG Berlin gibt Mietright im Streit mit der Rechtsanwaltskammer Berlin weitgehend Recht

Die Dienstleistungen der Mietright GmbH, die über ihre Plattform Wenigermiete.de Verbrauchern Rechtsschutz in Mietsachen (etwa in Sachen Mietpreisbremse) anbietet, verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat das LG Berlin jetzt entschieden und eine Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin überwiegend abgewiesen (LG Berlin Urteil vom 15.1.2019 – 15 O 60/18). Allerdings darf sich die Legal-Tech-Gesellschaft nicht als Rechtsdienstleistungsgesellschaft bezeichnen. Dies sei irreführend, so die Berliner Richter.

“Das Gericht hat unser Geschäftsmodell vorbehaltlos bestätigt”, freut sich Gründer und Geschäftsführer Rechtsanwalt Daniel Halmer über die Entscheidung des Gerichts. Das Urteil sei aber vor allem ein Sieg für die Mieter in Deutschland, betont Halmer. “Die Mieten steigen unaufhörlich weiter, weil Vermieter die Mietpreisbremse systematisch umgehen und Mieter ihre Rechte nicht nutzen. Wir ändern das.” Allein in Berlin habe man im zurückliegenden Jahr über 1.000 Mietern erfolgreich zu ihrem Recht verholfen.

Das Urteil sei aber, so Halmer weiter, noch in einer weiteren Hinsicht bemerkenswert, denn das LG habe gegen die Interessenvertretung der Anwälte entschieden. “Ganz offenbar gefällt es den selbstständigen Anwälten nicht, dass mit Hilfe von Technologie Verbraucherrechte endlich bei den Menschen ankommen. Aber die Rechtsauffassung, die hinter dieser Klientelpolitik steckt, ist nun als unhaltbar enttarnt”, ist der Mietright-Geschäftsführer überzeugt.

Die Entscheidung des LG Berlin

Mietright bietet über die Plattform wenigermiete.de (siehe auch unser Interview von März 2018) gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Mietright verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Geschäftsführer sind zugelassene Rechtsanwälte (mittlerweile ist einer der beiden Geschäftsführer aus dem Unternehmen augeschieden).

Die klagende Rechtsanwaltskammer Berlin hat in diesem Verfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber Mietright geltend gemacht. Die Kammer ist der Auffassung, Mietright erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwälte als Mitglieder der Klägerin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG Berlin gab der Klage überwiegend statt.

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten von Mietright, insbesondere im Bereich der sog. Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat die Zivilkammer 15 des LG Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten von Mietright zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder Mietright in diesem Bereich nur als Prozessfinanzierer tätig wird.

Der Rechtsanwaltskammer steht allerdings gegen Mietright ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung von Mietright als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Geschäftsführer als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass Mietright eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von Mietright benutzte anwaltliche Versicherung und – bezüglich der Rechnungsstellung – der Zusatz “gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” nach der Entscheidung des Gerichts Irreführungen nach dem UWG darstellt.

Das Urteil des LG Berlin ist nicht rechtskräftig; Mietright und die Rechtsanwaltskammer Berlin – soweit ihre Klage abgewiesen wurde – haben jeweils die Möglichkeit, dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.

Quelle: PM KG Berlin und wenigermiete.de

Lesen Sie zum Geschäftsmodell von wenigermiete.de auch unser Interview von März 2018:

Wenigermiete.de: “Waffengleichheit” zwischen Mieter und Vermieter – Interview mit Dr. Frederik Gärtner und Dr. Daniel Halmer